I nstitut für Verwaltung und Verwaltungsrecht in den
neuen B undesländern e. V.

Satzung des IVVB

Satzung als PDF-Dokument

§ 1
Name und Sitz


 
Das „Institut für Verwaltung und Verwaltungsrecht in den Neuen Bundesländern“ ist ein rechtsfähiger Verein, der nach der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Leipzig den Zusatz „e.V.“ führt. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.


§ 2
Zweck des Vereins


 
Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Fragen des Verwaltungsrechts, so etwa des Kommunalrechts, des Rechts der Raumordnung und Landesplanung, des Baurechts und des Fachplanungsrechts sowie des Umweltrechts und des Wirtschaftsverwaltungsrechts. Dabei sollen vor allem die Bedürfnisse in den neuen Bundesländern erfasst werden. Es soll angestrebt werden, für die besonderen Aufgaben, die sich der Verwaltung und Wirtschaft stellen, wissenschaftlich begründete praktische Lösungen zu entwickeln.
Diese Zielrichtung soll insbesondere erreicht werden durch
- Veranstaltungen von Tagungen, Kolloquien, Vorträgen usw.;

- Anregung, Betreuung und Förderung wissenschaftlicher Publikationen;

- Wissenschaftstransfer in die Praxis.

§ 3
Gemeinnützigkeit


 
Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Aufgaben nach dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke i. S. der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und Überschüsse aus Veranstaltungen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind hierbei zu beachten. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die durch die Arbeit des Vereins gewonnenen Erkenntnisse sind der Allgemeinheit zugänglich zu machen.


§ 4
Mitgliedschaft

(1) Stimmberechtigte Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins befürwortet und unterstützt. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche, unterschriebene Beitrittserklärung und die entsprechende Bestätigung durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber mindestens 6 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären, er wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

Verstößt ein Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Vereinsinteressen oder ist ein Mitglied trotz Mahnung über den Schluß des Geschäftsjahres hinaus mit seiner Beitragszahlung in Verzug, so kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Das ausgeschlossene Mitglied ist über die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung schriftlich zu unterrichten. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliederschaft.

(2) Fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person werden. Für die Mitgliederschaft von fördernden Mitgliedern gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. Sie haben indes kein Stimmrecht.


§ 5
Mitgliedsbeiträge

Der Jahresbeitrag beträgt 50 Euro. Für fördernde Mitglieder wird der Mitgliedsbeitrag mit dem Vorstand vereinbart.

§ 6
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlug
c) der Beirat.
§ 8
Vorstand und Geschäftsführer
 
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wird in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit durchgeführt. Bis zur Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes bleibt das bisherige Vorstandsmitglied im Amt.

Der Vorsitzende und Stellvertretende Vorsitzende sind jeweils einzeln zur gerichtlich und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Von dem Verbot des § 181 BGB ist jedes vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied befreit.

Der Stellvertretende Vorsitzende wird angewiesen, - ohne daß dies seine Vertretungsmacht gegenüber Dritten beeinträchtigt – von seiner Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch zu machen, wenn der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer und dessen Stellvertreter berufen, wenn dies nach Art und Umfang der anfallenden Aufgaben erforderlich ist.


§ 9
Mitgliederversammlung


 
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung, der eine Tagesordnung beigefügt sein muß, mit einer Frist von 4 Woche einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von längstens 6 Wochen einzuberufen.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a. die Wahl und die Entlastung des Vorstandes
b. die Wahl und die Entlastung von 2 Kassenprüfern
c. die Genehmigung des Haushaltsplanes
d. die Änderung der Satzung
e. die Auflösung des Vereines.
Zur Beschlußfassung genügt die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und von den Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden kann.


§ 10
Beirat


 
Der Beirat hat die Aufgabe, Vorstand und die Mitgliederversammlung bei der Erfüllung der Vereinszwecke zu beraten. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand für jeweils 2 Jahre berufen. Beirat und Vorstand sollen mindestens 2 mal im Jahr zusammenkommen.


§ 11
Auflösung des Vereins


 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Juristenfakultät der Universität Leipzig. Es ist ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke i. S. des § 3 dieser Satzung zu verwenden.