I nstitut
für Verwaltung und Verwaltungsrecht
in den
neuen B
undesländern e. V.
Satzung des IVVB
Satzung
als PDF-Dokument
§ 1
Name und Sitz
Das
„Institut für Verwaltung und Verwaltungsrecht in den Neuen Bundesländern“
ist ein rechtsfähiger Verein, der nach der Eintragung in das Vereinsregister
beim Amtsgericht in Leipzig den Zusatz „e.V.“ führt. Der Verein hat
seinen Sitz in Leipzig.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck
des Vereins ist die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Fragen des
Verwaltungsrechts, so etwa des Kommunalrechts, des Rechts der Raumordnung
und Landesplanung, des Baurechts und des Fachplanungsrechts sowie des Umweltrechts
und des Wirtschaftsverwaltungsrechts. Dabei sollen vor allem die Bedürfnisse
in den neuen Bundesländern erfasst werden. Es soll angestrebt werden,
für die besonderen Aufgaben, die sich der Verwaltung und Wirtschaft
stellen, wissenschaftlich begründete praktische Lösungen zu entwickeln.
Diese
Zielrichtung soll insbesondere erreicht werden durch
-
Veranstaltungen von Tagungen, Kolloquien, Vorträgen usw.;
-
Anregung, Betreuung und Förderung wissenschaftlicher Publikationen;
-
Wissenschaftstransfer in die Praxis.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der
Verein verfolgt im Rahmen seiner Aufgaben nach dieser Satzung ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke i. S. der §§
51 ff. der Abgabenordnung.
Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins und Überschüsse aus Veranstaltungen
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind hierbei
zu beachten. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden. Die durch die Arbeit des Vereins gewonnenen Erkenntnisse
sind der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
§ 4
Mitgliedschaft
(1)
Stimmberechtigte Mitglieder
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des
Vereins befürwortet und unterstützt. Die Mitgliedschaft wird
erworben durch eine schriftliche, unterschriebene Beitrittserklärung
und die entsprechende Bestätigung durch den Vorstand.
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt
ist dem Vorstand gegenüber mindestens 6 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres
schriftlich zu erklären, er wird zum Ende des Geschäftsjahres
wirksam.
Verstößt
ein Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Vereinsinteressen oder
ist ein Mitglied trotz Mahnung über den Schluß des Geschäftsjahres
hinaus mit seiner Beitragszahlung in Verzug, so kann es durch Beschluß
des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene
Mitglied kann binnen eines Monats schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung
beantragen. Das ausgeschlossene Mitglied ist über die Möglichkeit
der Anrufung der Mitgliederversammlung schriftlich zu unterrichten. Bis
zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliederschaft.
(2)
Fördernde Mitglieder
Förderndes
Mitglied kann auch eine juristische Person werden. Für die Mitgliederschaft
von fördernden Mitgliedern gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. Sie
haben indes kein Stimmrecht.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Der
Jahresbeitrag beträgt 50 Euro. Für fördernde Mitglieder
wird der Mitgliedsbeitrag mit dem Vorstand vereinbart.
§ 6
Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7
Organe des Vereins
Die
Organe des Vereins sind:
a)
der Vorstand
b)
die Mitgliederversammlug
c)
der Beirat.
§ 8
Vorstand und Geschäftsführer
Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden
und einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Im Falle des
vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wird in der nächsten
Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit durchgeführt.
Bis zur Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes bleibt das bisherige Vorstandsmitglied
im Amt.
Der
Vorsitzende und Stellvertretende Vorsitzende sind jeweils einzeln zur gerichtlich
und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Von dem
Verbot des § 181 BGB ist jedes vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied
befreit.
Der
Stellvertretende Vorsitzende wird angewiesen, - ohne daß dies seine
Vertretungsmacht gegenüber Dritten beeinträchtigt – von seiner
Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch zu machen, wenn der Vorsitzende an
der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
Der
Vorstand kann einen Geschäftsführer und dessen Stellvertreter
berufen, wenn dies nach Art und Umfang der anfallenden Aufgaben erforderlich
ist.
§ 9
Mitgliederversammlung
Eine
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird
vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung, der eine Tagesordnung beigefügt
sein muß, mit einer Frist von 4 Woche einberufen. Auf Antrag von
mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung innerhalb von längstens 6 Wochen einzuberufen.
Der
Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a.
die Wahl und die Entlastung des Vorstandes
b.
die Wahl und die Entlastung von 2 Kassenprüfern
c.
die Genehmigung des Haushaltsplanes
d.
die Änderung der Satzung
e.
die Auflösung des Vereines.
Zur
Beschlußfassung genügt die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen
einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder. Über die
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden
und von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und von den Mitgliedern
auf Wunsch eingesehen werden kann.
§ 10
Beirat
Der
Beirat hat die Aufgabe, Vorstand und die Mitgliederversammlung bei der
Erfüllung der Vereinszwecke zu beraten. Die Mitglieder des Beirates
werden vom Vorstand für jeweils 2 Jahre berufen. Beirat und Vorstand
sollen mindestens 2 mal im Jahr zusammenkommen.
§ 11
Auflösung des Vereins
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen
Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Juristenfakultät
der Universität Leipzig. Es ist ausschließlich zur Förderung
gemeinnütziger Zwecke i. S. des § 3 dieser Satzung zu verwenden.