In der Hebammenordnung von Passau aus dem Jahre 1595 wurde festgehalten, dass bei Tod der Mutter, aber noch lebendem Kind die zum Schnitt, d. h. zum Kaiserschnitt verordneten Ärzte rechtzeitig benachrichtigt und zugezogen werden sollten. War jedoch ein solcher nicht zur Stelle, hatten die Hebammen das Recht und die Pflicht, den Kaiserschnitt an der Toten selbst vorzunehmen.
Im Allgemeinen hatten die Hebammen jedoch "normale" Geburten zu betreuen. Diese verliefen auf Gebärstühlen oder in Gebärbetten, wie sie die "Chur-Brandenburgische Hoff-Wehe-Mutter" Justina Siegemund 1690 angab. Heute zeigt der Inhalt von Hebammenkoffern, wie die Hebamme der Gebärenden helfend zu Seite stehen kann.
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Abbildungsnachweis:
Abb. 1: Eucarius Rößlinīs "Rosengarten", gedruckt im Jahre 1513.
Begleittext von Gustav Klein. München 1910
Abb. 2: Medizinhistorische Sammlung Karl-Sudhoff-Institut, Inv.-Nr. 0154
Abb. 3: Siegemundin, Justina: Die Chur-Brandenburgische Hoff-Wehe-Mutter/ Das ist: ein höchst-nöthiger Unterricht/ Von schweren und unrecht stehenen Geburten... Cölln 1690
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