Die Studenten lebten gemeinschaftlich entweder in den Kollegien - deren
Platzangebot jedoch begrenzt war - oder in den Bursen. Alle vier Leipziger
Universitätsnationen hatten eigene Bursen. Das Leben in den Bursen bedeutete
nicht nur gemeinschaftliches Wohnen, sondern auch Unterwerfung unter eine
strenge Hausordnung, die Mahl- und Schlafzeiten ebenso vorschrieb wie die
Kleidung. Die Aufsicht führte ein rector bursae, der meist ein Magister war
und auch das Lernen der Studenten überwachte.
Mit dem Anwachsen der Studentenzahl in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts
gestattete der Rektor auch privates Wohnen außerhalb der Burse. Der
Betreffende hatte sich allerdings einen Magister zu wählen, der für einen
ordentlichen Lebenswandel seines Schützlings bürgte. Diese Vergünstigungen
waren natürlich nur mit einen genügend großen Geldbeutel zu haben. Die Zahl
der privat wohnenden Studenten nahm trotzdem immer mehr zu, da der
Bursenzwang die Bewegungsfreiheit bedeutend einschränkte.
"Wahre Abbildung des akademischen Lebens" |
Unstimmigkeiten gab es auch durch die geteilte Gerichtsbarkeit, denn Angehörige der Universität unterstanden dem akademischen Gericht der obersten Richterschaft des Kanzlers, die auf den Privilegien der Universität beruhte.
Rat der Stadt und Universität unternahmen große Anstrengungen, um die Auseinandersetzungen einzudämmen. 1469 einigten sie sich darauf, daß sich kein relegierter und exkludierter Student mehr im Weichbild der Stadt aufhalten dürfte. Trotzdem wuchs zwei Jahre später ein grober Scherz der Schustergesellen an einigen wegen ihrer Kneiptouren bekannten Studenten zur "Schusterfehde" aus. Es wurden die drei Universitätsdörfer Gottscheina, Hohenheida und Merkwitz - nordöstlich von Leipzig gelegen - geplündert. Die Schusterknechte schlugen ein Lager außerhalb der Stadt auf, zu dem auch Raubritter stießen. Schließlich mußte die Landesherrschaft eingreifen und die Fehde beenden. Das Ereignis ist ein Beleg für die latenten Gegensätze zwischen Teilen der Stadtbevölkerung und den Universitätsangehörigen.