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Die Karlsbader Beschlüsse (1819)

Anlass für die Karlsbader Beschlüsse war die Ermordung des reaktionären deutschen Dramatikers August von Kotzebue, der als Spitzel des russischen Zaren verdächtigt wurde und die burschenschaftlichen Ideale verspottet hatte, am 23. März 1819 durch den dem radikaldemokratischen Flügel der Burschenschaften angehörenden Karl Ludwig Sand.
Auf der von Fürst von Metternich vom 6. bis 31. August 1819 nach Karlsbad einberufenen Konferenz, an der Minister aus 10 Bundesstaaten teilnahmen (Österreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, die beiden Mecklenburg und Nassau), wurden die sogenannten Karlsbader Beschlüsse gefasst:

  1. "Beschluß betreffend die Bestellung einer Centralbehörde zur nähern Untersuchung der in mehreren Bundesstaaten entdeckten revolutionären Umtriebe"
  2. ...
    "Art.2. Der Zweck dieser Commission ist gemeinschaftliche, möglichst gründliche und umfassende Untersuchung und Feststellung des Thatbestandes, des Urprungs und der mannigfachen Verzweigungen der gegen die bestehende Verfassung und innere Ruhe, sowohl des ganzen Bundes, als einzelner Bundesstaaten, gerichteten revolutionären Umtriebe und demagogischen Verbindungen, von welchen nähere oder entferntere Indicien bereits vorliegen, oder sich in dem Laufe der Untersuchung ergeben möchten."
    ...
  3. "Provisorische Bestimmungen hinsichtlich der Freiheit der Presse"
  4. ...
    § 1: "Solange als der gegenwärtige Beschluß in Kraft bleiben wird, dürfen Schriften, die in der Form täglicher Blätter oder heftweise erscheinen, deßgleichen solche, die nicht über 20 Bogen im Druck stark sind, in keinem deutschen Bundesstaate ohne Vorwissen und vorgängige Genehmhaltung der Landesbehörden zum Druck befördert werden. Schriften, die nicht in eine der hier namhaft gemachten Classen gehören, werden fernerhin nach den in den einzelnen Bundesstaaten erlassenen oder noch zu erlassenden Gesetzen behandelt. Wenn dergleichen Schriften aber irgend einem Bundesstaate Anlaß zur Klage geben, so soll diese Klage im Namen der Regierung, an welche sie gerichtet ist, nach den in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Formen, gegen die Verfasser oder Verleger der dadurch betroffenen Schrift erledigt werden." ...
  5. "Provisorischer Bundesbeschluß über die in Ansehung der Universitäten zu ergreifenden Maßregeln"
  6. "§. 1. Es soll bei jeder Universität ein mit zweckmäßigen Instructionen und ausgedehnten Befugnissen versehener, am Orte der Universität residirender, außerordentlicher landesherrlicher Bevollmächtigter, entweder in der Person des bisherigen Curators oder eines andern, von der Regierung dazu tüchtig befundenen Mannes angestellt werden.
    Das Amt dieses Bevollmächtigten soll sein, über die strengste Vollziehung der bestehenden Gesetze und Disciplinar-Vorschriften zu wachen ...
    §. 2. Die Bundesregierungen verpflichten sich gegeneinander, Universitäts- und andere öffentliche Lehrer, die durch erweisliche Abweichung von ihrer Pflicht oder Ueberschreitung der Grenzen ihres Berufes, durch Mißbrauch ihres rechtmäßigen Einflusses auf die Gemüther der Jugend ... ihre Unfähigkeit ... an den Tag gelegt haben, von den Universitäten und sonstigen Lehranstalten zu entfernen ...
    Ein auf solche Weise ausgeschlossener Lehrer darf in keinem andern Bundesstaate bei irgend einem öffentlichen Lehr-Institute wieder angestellt werden.
    ...
    §. 4. Kein Studirender, der durch einen von dem Regierungs-Bevollmächtigten bestätigten ... Beschluß eines akademischen Senats von einer Universität verwiesen worden ist, ... soll auf einer andern Universität zugelassen ... werden."
Die Karlsbader Beschlüsse wurden am 20. September 1819 vom Frankfurter Bundestag des Deutschen Bundes auf Betreiben Preußens und Österreichs bestätigt.
Sie brachten eine allgemeine Pressezensur, das Verbot der Burschenschaften, die Entlassung revolutionär gesinnter Lehrkräfte, die staatliche Überwachung der Universitäten und die Einrichtung einer Zentraluntersuchungskommission in Mainz und waren im Rahmen der Demagogen- verfolgung Metternichs die reaktionären gesetzlichen Maßnahmen gegen liberale und nationale Kräfte. Sie blieben bis zur Märzrevolution 1848 in Kraft.
Das Königreich Sachsen gehörte ab 8. Juni 1815 zum Deutschen Bund. Sein König Friedrich August I. ließ sich in seinem politischen Handeln von den Entscheidungen des Bundes leiten. Ab 13. November 1819 waren im Königreich Sachsen die Karlsbader Beschlüsse gültig. Sie brachten die staatliche Aufsicht über die Leipziger Universität und das Verbot der Burschenschaften. Am 8. März 1820 nahm an der Leipziger Universität ein außerordentlicher Bevollmächtigter des Königs, also kein Universitätsangehöriger, seine Tätigkeit auf. Er hatte über die Staatstreue der Professoren und Studenten zu wachen und sie gegebenenfalls der Untersuchungsbehörde in Mainz zu melden.



Zeitgenössische Karikatur zu den Karlsbader Beschüssen

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